Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

 

§ 8
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 40b Absatz 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft informiert die Gruppen über die Möglichkeiten der Nutzung von Sendezeiten und gibt Ihnen seitens der LfM zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien zur Kenntnis.

(4) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.