Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 43 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 2
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.

(2) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören:

1. das Grundgehalt

2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen

3. der Familienzuschlag

4. Amts- und Stellenzulagen

5. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 407, in Kraft getreten am 1. November 2007; geändert durch VO vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 7. September 2012.

Aufgehoben durch Artikel 43 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 4 geändert durch VO vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 7. September 2012.