Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30. 9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33
vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
132) geändert worden ist, um.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die
Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen,
entsprechende Anwendung, wenn
1. die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines
Hochschulabschlusses erworben wurden und
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung
Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und
die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben.
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu
erbringen durch
1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher
Sprache,
2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“
des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen
Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des
Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern
dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat
vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom
Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird.
(4) Die Anerkennungsbehörde eröffnet das
Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Zertifikat nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der
Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz
1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch
Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind
Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis
der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme
als erbracht.