Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 2 (Fn 3)
Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und

2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden.

Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt. Ein Berufsqualifikationsnachweis liegt auch dann vor, wenn eine volle Befähigung zu einem Lehramt gemäß Satz 1 allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, aufgrund eines vom Herkunftsstaat vorgesehenen, aber in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht durchgeführten Einstellungsverfahrens im Herkunftsstaat oder aufgrund anderer nicht mit der Berufsqualifikation zusammenhängender Gründe nicht erworben wurde.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist, den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und

3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs trennen lässt.

Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

(4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Qualifikation.