Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 3 (Fn 3)
Anerkennungsantrag
(1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige
Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde
(Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des
schulischen und beruflichen Werdegangs,
2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich
Prüfungsnote,
3. Studiennachweise oder Studienbuch,
4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung,
5. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder
Sekundarbereich (soweit vorhanden),
. eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer
anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der
Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt
worden ist und
8. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle
ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit
sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher
Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der
Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens
in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von
Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt
werden.