Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

4 / 27

§ 4 (Fn 3)
Bewertung der Berufsqualifikation

(1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen werden.

(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.

(3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts setzen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.