Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4 (Fn 3)
Bewertung der Berufsqualifikation
(1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und
Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar
sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche
Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen
Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen
oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen
erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen
werden.
(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten
und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den
Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende
landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
(3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die
Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder
eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs-
und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme
einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die
Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist
für die Ausübung des Wahlrechts setzen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die
Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht
mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im
Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits
von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt
die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1
an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen
anerkannt wird.