Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 5 (Fn 3)
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet. Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat verlangt werden.

(3) Für den Informationsaustausch zwischen der Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese vorrangig Anwendung.

(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen:

1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,

3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und

4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht.

(6) Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche Notensystem übertragen.

(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden. Über eine absolvierte Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt, über einen absolvierten Anpassungslehrgang stellt die Anerkennungsbehörde einen Bescheid aus.