Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 5 (Fn 3)
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die
gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten
vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu
verlängern.
(2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die
Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer
oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von
der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet.
Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle
oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der
Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden
Mitgliedstaat verlangt werden.
(3) Für den Informationsaustausch zwischen der
Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die
§§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von
Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende
Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese
vorrangig Anwendung.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um
einen Monat verlängert werden.
(5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2
festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung,
Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur
Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend
begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller
folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation
und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller
vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG,
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen
diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz
1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie
Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und
4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit
dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht.
(6) Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche
Notensystem übertragen.
(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden. Über eine absolvierte Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt, über einen absolvierten Anpassungslehrgang stellt die Anerkennungsbehörde einen Bescheid aus.