Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 6 (Fn 3)
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer
Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4
Absatz 2 festgestellt wurden.
(2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang sind in der Regel
bis zum 28. Februar oder 31. August eines Jahres an die Anerkennungsbehörde zu
richten. Bewerbungen für die Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Der
Bewerbung sind über die Nachweise nach § 3 Absatz 1 hinaus beizufügen:
1. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
2. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet
und frei von ansteckenden Erkrankungen ist, sowie ein Nachweis gemäß § 20
Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S.
370) geändert worden ist,
3. ein erweitertes Führungszeugnis,
4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung,
5. für eine Ausgleichsmaßnahme im Fach Sport die Nachweise
nach Satz 1 Nummer 9 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch
Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6) geändert worden ist und
6. für eine Ausgleichsmaßnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre
oder Katholische Religionslehre oder Islamische Religionslehre die Nachweise
nach Satz 1 Nummer 8 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung.
(3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu
einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Termin nachgereicht werden.
Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.
(4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr Wahlrecht
unwiderruflich aus.
(5) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach
der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme
eine Eignungsprüfung abzulegen (§ 4 Absatz 3 Satz 2), oder nach der
Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 4 Absatz 3 Satz 3) durchgeführt werden.
2. Abschnitt