Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 9 (Fn 4)
Ausbildungsveranstaltungen
(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen
Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für
schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.
(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:
1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter
Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen
Qualifikationen
2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen,
Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.
Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich
12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem
Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.