Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 10 (Fn 4)
Bewertung

(1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.

(2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach in der Regel eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer

1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder

2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.

Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.

(3) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.

(4) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden.