Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10 (Fn 4)
Bewertung
(1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht
werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.
(2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach in der Regel
eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer
1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem
Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder
2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem
Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben
des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.
Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen
Jahrgangsstufen gehalten werden.
(3) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von
der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem
Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19
zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die
Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die
Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgangsbericht wird den
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer
Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
(4) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der
Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des
Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate
verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht
überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der
Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden.