Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 11 (Fn 5)
Beendigung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars offensichtlich nicht erreicht werden kann oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis. Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.