Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11 (Fn 5)
Beendigung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten
Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts
wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen
verletzt werden, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der
Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars
offensichtlich nicht erreicht werden kann oder sonstige allgemeine
Entlassungsgründe vorliegen.
(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis.
Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich
nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit
der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder
der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe
einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen.
Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.