Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 12 (Fn 4)
Entgelt

Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.

3. Abschnitt
Eignungsprüfung