Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 12 (Fn 4)
Entgelt
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer
erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge
für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.
3. Abschnitt