Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 13 (Fn 4)
Prüfungsmaßstab
Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die
antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den
Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen,
dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur
Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.