Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 13 (Fn 4)
Prüfungsmaßstab

Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.