Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 15 (Fn 5)
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:

1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,

2. einer mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.