Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 15 (Fn 5)
Prüfungsleistungen, Termine
(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in
einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:
1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der
bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,
2. einer mündlichen Prüfung.
(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die
Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.