Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 16 (Fn 4)
Unterrichtsproben
(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im
Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und
der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die
Unterrichtsprobe.
(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf
den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde
an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.
(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.