Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 16 (Fn 4)
Unterrichtsproben

(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe.

(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.

(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.