Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

17 / 27

§ 17 (Fn 4)
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen.