Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 17 (Fn 4)
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite
Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten,
mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen.