Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 19 (Fn 4)
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.

1 = sehr gut

 eine hervorragende Leistung;

2 = gut

 eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

 eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = mangelhaft

 eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

6 = ungenügend

 eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

Bis 1,5

 sehr gut,

über 1,5 bis 2,5

 gut,

über 2,5 bis 3,5

 befriedigend,

über 3,5 bis 4,0

 ausreichend,

über 4,0 bis 5,0

 mangelhaft,

über 5,0

 ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.