Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 19 (Fn 4)
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der
folgenden Noten zu bewerten.
1 = sehr gut
eine hervorragende
Leistung;
2 = gut
eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft
eine Leistung, die
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend
eine völlig
unbrauchbare Leistung.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu
Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende
Noten:
Bis 1,5
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
gut,
über 2,5 bis 3,5
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
ausreichend,
über 4,0 bis 5,0
mangelhaft,
über 5,0
ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.