Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 21 (Fn 5)
Niederschriften
Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind
Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen
ersichtlich sind.