Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 21 (Fn 5)
Niederschriften

Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind.