Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 22 (Fn 5)
Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes
von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht
bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die
Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der
Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann;
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.