Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 23 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1
Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende
Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.
(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem
ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.