Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.

4. Abschnitt (Fn 3)
Sonstige Vorschriften