Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
| | 24 / 27 | |
§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses
oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.
4. Abschnitt (Fn 3)
Sonstige Vorschriften