Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 25 (Fn 2)
Berufspraktikum
Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen
Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes
Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht
zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7
Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom
10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet.