Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 25 (Fn 2)
Berufspraktikum

Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.