Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 26 (Fn 2)
Statistik
(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt.
Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt,
erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene
Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der
Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und
Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,
3. Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit
im Verfahren sowie
4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie
3. Datensatznummer.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben
nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser
Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
zuständige Stelle.
(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln.
(6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6
Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne
neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich
ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des
Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die
besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der
Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.
2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen.
(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.