Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 1
Zinserhöhung bei Darlehen aus öffentlichen Mitteln

(1) Die zur Förderung von

1. Miet- und Genossenschaftswohnungen und

2. Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen (Eigentumsmaßnahmen)

gewährten Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 zu verzinsen.

(2) Vor dem 1. Januar 1960 bewilligte Darlehen sind jährlich zu verzinsen

1. für Objekte nach Absatz 1 Nr. 1 mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H.,

2. für Objekte nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Zinssatz von bis zu 8 v. H..

(3) Nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H. jährlich zu verzinsen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 416, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.