Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren und gesperrten Spielern nicht gestattet.

(3) Die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters zu gewährleisten.

(4) Geldbezugsautomaten sind in den Spiel- und Automatensälen nicht gestattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.