Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 4
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde

(1) Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Landesgebiet. Diese kann die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch die Wasserschutzpolizei oder die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde wahrnehmen lassen, wenn ein eigenes Handeln nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn aufgrund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff zu treffen sind. Die Wasserschutzpolizei oder die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der Hafensicherheitsbehörde tätig.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde ist Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz). Ihr obliegt der Vollzug der Verordnung EG 725/2004, der Vorschriften der Richtlinie 2005/65/EG und dieses Gesetzes, soweit sich diese Vorschriften auf die Sicherheitsbestimmungen für Häfen und Hafenanlagen und das Zusammenwirken mit Schiffen beziehen. Die der Hafensicherheitsbehörde nach den in Satz 2 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.