Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 10 (Fn 2)
Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt. Die Risikobewertung ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren;

2. Auskunft über die in Abschnitt 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.

(4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.