Historische SGV. NRW.
11 / 29 |
§ 11 (Fn 2)
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist mit der Wasserschutzpolizei sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts 16 des Teils B des ISPS-Codes abzufassen. Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Abschnitts des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich. Die zuständige Kreispolizeibehörde erhält den Plan zur Gefahrenabwehr.
(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 3 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.
(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen innerhalb einer angemessenen, von der Hafensicherheitsbehörde festgelegten Umsetzungsfrist durchzuführen.
(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann.
Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(6) Die Hafensicherheitsbehörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.
GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015. |
|
Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. |
|
Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. |
|
§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. |