Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 3
Art der Zuschussgewährung

(1) Zuschüsse werden grundsätzlich als Geldmittel geleistet. Die Förderung erfolgt im Regelfall nach Projektstunden oder Teilnehmertagen. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(2) Die Zuschussgewährung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel. Die LfM setzt die Höhe der Mittelbereitstellung nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(3) Die LfM gibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen und Projekte i. S. v. § 2 landesweit in geeigneter Weise bekannt. Daneben erfolgt der Hinweis, dass Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Maßnahmen und Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Vorhaben für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 478, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.