Historische SGV. NRW.
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§ 4
Zuschussempfänger
(1) Zuschussempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind Einrichtungen und Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.
(2) Bei der Förderung von Modellprojekten und Experimenten nach § 2 Abs. 1 e) können auch Gruppen im Sinne des § 72 Abs. 2 LMG NRW Zuschussempfänger sein.
GV. NRW. S. 478, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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