Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 5
Anträge

(1) Anträge sind schriftlich an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zu richten.

(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten, wie sie in der jeweiligen Bekanntmachung der LfM aufgeführt sind.

(3) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt begonnen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 478, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.