Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 6
Bewilligung

(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Der Bewilligungsbescheid ist mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und unter dem Hinweis der Vorläufigkeit der Bewilligung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Auflage und der Zuwendungsvoraussetzungen zu versehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 478, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.