Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

 

§ 2
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antrag stellende Personen europäischer Staaten sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 Abs. 2 und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu erbringen, wenn die Antrag stellende Person

a) zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen europäischen Staat niedergelassen ist oder

b) diesen Beruf mindestens zwei Jahre in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem anderen europäischen Staat ausgeübt hat und der Beruf dort nicht reglementiert ist und

c) die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

In die Beurteilung nach Satz 1 erster Halbsatz sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Dienstleistende unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Berufsangehörige.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.