Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

 

§ 4
Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Titel,
Prüfung der Sprachkenntnisse

(1) Personen, die einen reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben dürfen und nicht unter § 2 fallen, führen die deutsche Berufsbezeichnung.

(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse in den Berufen nach § 1 Abs. 2, den nichtakademischen Heilberufen nach Bundesrecht und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu bestimmen.

(3) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Titel des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.