Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe. Sie regelt das Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.