Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge

(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er eine Ausbildung abschließt, von diesem europäischen Staat als gleichwertig anerkannt wird und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verliehen werden. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.

(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass

1. das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG der deutschen Ausbildung liegt und

2. der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung können verlangt werden, wenn

a) die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet;

b) die Aus- und Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist;

c) die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.

Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(4) Für den Beruf der Altenpflegehilfe können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in einem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.