Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 nicht durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.