Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Unterlagen und Bescheinigungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis.

2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

3. Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs gemäß § 1 Abs. 2 BerufsanDG-NRW erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls vor einem Notar abgibt.

4. ein in einem anderen europäischen Staat ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der Antrag stellenden Person; dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Wird in dem anderen europäischen Staat kein solcher Nachweis verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an.

5. eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich; anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) Die zuständige Behörde kann von der Antrag stellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob

1. der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist;

2. der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig dort absolviert worden wäre;

3. mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet dieses europäischen Staates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.