Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung muss innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.