Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
2. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
GV. NRW. S. 584, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. Aufgehoben durch § 59 der Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 9. Juli 2016. |