Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 7)
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung der oder des Vorstandsvorsitzenden,

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,

7. Entlastung des Vorstands.

Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,

4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab einer von ihm bestimmten Wertgrenze,

6. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung von oder Beteiligung an Unternehmen und

7. die Kooperationsvereinbarung nach § 16.

(3) Die Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rektorat der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz hat geschlechtsparitätisch zu erfolgen. Die Gründe für ein Abweichen hiervon sind aktenkundig zu machen.

(3a) Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Personal wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Hochschulgesetz. Das unter § 13 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Hochschulgesetz. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Hochschulgesetz. Für die Wahl der Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 bis 7 Hochschulgesetz und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 Hochschulgesetz. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 und Absatz 2 Nummer 4 bis 6 haben die Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Gesundheit zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums jeweils ein Vetorecht, bei dessen Ausübung sie der Weisung des sie benennenden Ministeriums unterliegen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Nr. 1 und 2 Hochschulgesetz jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Tätigkeit der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz ist ehrenamtlich. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium setzt eine angemessene Aufwandsentschädigung fest. § 21 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 744, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022; Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

Fn 2

§§ 14, 15, 16, 19 und 20 geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 3

§ 10 neu eingefügt und §§ 10 bis 19 (alt) umbenannt in §§ 11 bis 20 (neu) durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; § 10, § 12, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1 und § 18 geändert sowie § 19 Absatz 1 aufgehoben und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 5

§ 2: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022.

Fn 6

§§ 3 und 7 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022.

Fn 7

§ 4: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2, 3, 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022; Absatz 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023.

Fn 8

§ 5; geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022.

Fn 9

§ 9: geändert durch VO vom 22. Mai 2013 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Absatz 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 13. April 2022.