Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 750, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Obsolet durch Fristablauf.