Historische SGV. NRW.

4 / 8

Aufgehoben durch VO vom 5.5.2014 (GV. NRW. S. 276), In Kraft getreten am 1. Juni 2014 .

 

§ 4
Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nr. 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.

(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.

(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 6, in Kraft getreten am 9. Januar 2008; geändert durch VO vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. November 2009; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2021

Fn 3

SGV. NRW. 2022

Fn 4

§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.