Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 14 (Fn 3)
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung. Aufstiegsbeamte (§ 12 Abs. 5 LVOFeu) haben zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die jeweilige zeitliche Lage der Aufsichtsarbeiten ergibt sich aus Anlage 1.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie sind den in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Ergebnisse sind den Teilnehmern auf Antrag mitzuteilen.

(3) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer jede der Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten und im arithmetischen Mittel mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen hat. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist auf drei der in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebiete zu begrenzen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Kandidat soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(5) Über den Hergang der Abschlussprüfung ist für jeden Teilnehmer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden, indem zunächst die Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten addiert und sodann durch drei – bei Aufstiegsbeamten durch zwei – geteilt werden; das Ergebnis wird zu der Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und diese Summe durch zwei geteilt. Das Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl kaufmännisch gerundet.

(7) Liegt die Gesamtnote nach Absatz 6 unter fünf Punkten oder ist eine der Aufsichtsarbeiten mit weniger als zwei Punkten oder die mündliche Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Abschlussprüfung zu wiederholen. Die Ausbildung ist dazu zu verlängern. Ist die Abschlussprüfung bereits einmal wiederholt worden oder würde durch die Verlängerung nach Satz 2 die Höchstverlängerungsdauer nach überschritten, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 20301

Fn 3

§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.