Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

 

§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97 SGB XII oder Landesrecht obliegen:
1. Die kreisfreien Städte, den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Gemeinden der übrigen Kreise
a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) erhalten,
b) für Hilfen nach den §§ 63 bis 65 SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,

2. die kreisfreien Städte, Städteregion Aachen, den Kreis Aachen, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen, die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Kleve und Wesel sowie die Stadt Neuss
a) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,
b) für größere Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,

3. die kreisfreien Städte, Städteregion Aachen und Kreise
a) für die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII),
b) für die Eingliederungshilfe in teilstationären heilpädagogischen Einrichtungen für Kinder,
c) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens
- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält - .

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 131, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch ÄndSatzung vom 8. Februar 2010 (GV. NRW. S. 171), in Kraft getreten mit Wirkung vom 21. Oktober 2009; Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 222), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.