Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Befähigungsbericht

(1) Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Erklärt sich der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Der Auszubildende erhält eine Durchschrift.

(2) Für die praktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung erstellt.

Abschnitt 3
Theoretischer Unterricht

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.