Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 15. November 2008.

 

§ 2
Pauschaler Ausgleich für Sachaufwand

Mit dem Zuschlag nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes sind die in den Jahren 2008 und 2009 zu erwartenden aufgabenspezifischen Besonderheiten sowie der mit der Aufgabenübernahme verbundene Umstellungsaufwand abgegolten. Zu den aufgabenspezifischen Besonderheiten gehört insbesondere die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Land zur Verfügung gestellten IT-Fachverfahren durch die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände, soweit sie nicht durch das Land sicherzustellen sind (§ 24). Als Umstellungsaufwand gelten insbesondere die mit der Aufgabenübernahme verbundenen Implementierungskosten (z.B. erhöhter Organisationsaufwand, Schulungskosten), notwendige Umbaumaßnahmen zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Beschäftigten, die durch die Überleitung von Beamten verursachte Zahlung von Reisekosten und Trennungsentschädigung sowie die Gewährung von Resturlaubsansprüchen der Beschäftigten aus dem Jahr 2007 und Arbeitszeitguthaben einschließlich der damit verbundenen Rückstellungen in der Bilanz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 190, in Kraft getreten am 27. März 2008.

Aufgehoben durch VO vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 15. November 2008.