Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 15. November 2008.

 

§ 3
Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die einzelnen
kommunalen Körperschaften in den Jahren 2008 und 2009

(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Jahre 2008 und 2009 erfolgt zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit auf der Basis der am 1. Januar 2008 tatsächlich übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten. Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten / gestellten Beschäftigten den im Verteilschlüssel (Anlage 2 des Gesetzes) vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 23 Abs. 7 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:

a) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.

b) Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale von 46.500 Euro, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.

(3) Erhöht sich der Umfang der Arbeitszeit eines übergeleiteten Beamten oder eines gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, hat dies keinen Einfluss auf den finanziellen Ausgleich.

(4) Tritt ein übergeleiteter Beamter in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit ein, finden die Regelungen für Nachersatz nach § 23 Abs. 7 des Gesetzes Anwendung.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt. Eine Anpassung der Jahreskostenpauschale erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 190, in Kraft getreten am 27. März 2008.

Aufgehoben durch VO vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 15. November 2008.