Historische SGV. NRW.
4 / 5 |
§ 4
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen
(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - bis zum 30. Januar eines jeden Jahres - die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Abs. 9 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
GV. NRW. S. 190, in Kraft getreten am 27. März 2008. Aufgehoben durch VO vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 15. November 2008. |
|