Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 2
Begriffe

(1) Als Nennleistung gilt

a) die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,

b) die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder

c) bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung.

(2) Raumluftunabhängig sind lediglich Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann.

(3) Bei Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m ist diese Höhe das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 9. April 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 Absatz 4 und § 13 geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. 

Fn 3

§ 15 Absatz Satz 2 gestrichen durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.